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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 04.04.2024

Energiesteuerentlastung für Betrieb elektromagnetischer Wirbelstrombremsen in Motorenprüfständen

Für Diesel- und Ottokraftstoff, der in Motorenprüfständen zum Betrieb von elektromagnetischen Wirbelstrombremsen mittels Verbrennungsmotoren verwendet wird, besteht Anspruch auf die Entlastung von der Energiesteuer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 49 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, wenn die erzeugte mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient und der in der Wirbelstromanlage zum Selbstverbrauch entnommene Strom stromsteuerbar und -steuerpflichtig ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 619/23).

Die Klägerin habe hier Anspruch auf die beantragte Entlastung von der Energiesteuer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG. Nach dieser Regelung werde für nachweislich versteuerte Gasöle auf Antrag eine Steuerentlastung bis zum Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt, soweit diese in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet worden sind, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung diene, und es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen nicht möglich sei, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden. Es sei hier unstreitig, dass die Klägerin, soweit sie die Entlastung nach der vorgenannten Regelung begehrt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuerte Gasöle in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet hat. Die Klägerin habe auch dargelegt, dass es ihr aus technischen Gründen nicht möglich sei, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden, da andernfalls eine Färbung von Bauteilen eintreten würde, die Einfluss auf die Messungen nehmen könnte. Die mechanische Energie in den von der Klägerin verwandten Prüfständen diene auch ausschließlich der Stromerzeugung.

Die Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll sie dem Umstand Rechnung tragen, dass es auf Motorenprüfständen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, aus technischen Gründen unmöglich sein kann, gekennzeichnetes Gasöl einzusetzen.

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