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Steuern / Körperschaftsteuer 
Montag, 26.02.2024

Aufwendungen einer GmbH für private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, ob Aufwendungen einer GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (Az. 6 K 6188/19).

Wenn eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen finanziere, sei die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.

Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt sei im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lasse. Das Finanzamt sei hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin getragenen Aufwendungen für das TV-Abonnement um verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) handele.

Im Streitfall sei das Gericht auch davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Klage sei somit unbegründet, denn die angefochtenen, streitgegenständlichen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide seien rechtmäßig.

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