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Zurück zur ÜbersichtAnforderungen an den Nachweis einer Behinderung für Kindergeldanspruch
Das Finanzgericht Hamburg hatte u. a. auf Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden, ob eine Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und somit ein Kindergeldanspruch besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegt (Az. 1 K 121/22).
Die Form des Nachweises der Behinderung sei nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DAKG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung könnten nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen sei. Auch ohne eine Verwendung des Begriffs “Behinderung” in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten sei gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen sei.
Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der Bundesfinanzhof eine Abgrenzung ausschließlich danach vornehme, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauere.
Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Klage sei daher begründet.
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