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Steuern / Umsatzsteuer 
Donnerstag, 04.01.2024

Zur Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas - Unbürokratische Lösung bei Schulfesten oder Kuchenverkauf in NRW

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Auf Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen in Nordrhein-Westfalen besteuert werden muss, gab NRW-Finanzminister Dr. Optendrenk am 28.12.2023 Entwarnung. Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen sei auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet würden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies sei der Fall, wenn diese nach außen z. B. auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftrete und insoweit neben der Schule als selbstständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sei.

Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten falle somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig werde und damit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Diese Regel gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie z. B. für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.

Ausnahmen würden nur gelten, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z. B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführe. Allerdings entstehe auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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