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Zurück zur ÜbersichtKapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist (Az. 3 K 2755/22 Erb).
Im Streitfall erwarb der Kläger im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH i. H. von 12,5 % des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i. H. von 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i. H. von ca. 48.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wurde. Das beklagte Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Der Kläger begehrte, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Diese Steuern seien zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts komme eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft. Des Weiteren komme ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit ebenfalls nicht in Betracht. Es handele sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen ist, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände gehe.
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