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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 31.01.2024

Gastronomie: Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium - Schätzung rechtmäßig

Wenn Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachträglich programmseitig umorganisiert werden, sodass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gelöscht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 7 K 259/20).

Gem. § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen.

Das Finanzamt sei im Streitfall berechtigt gewesen, eine Hinzuschätzung zu den erklärten Umsätzen vorzunehmen. Die hier eingesetzte Registrierkasse habe keine Einzelaufzeichnungen erstellt bzw. diese wurden nach einem kurzen Zeitraum von einigen Tagen überschrieben. In jedem Fall habe der Kläger keine Einzelaufzeichnungen für den Streitzeitraum vorgelegt, sodass seine Kassenführung nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung entspreche. Die im Betrieb des Klägers erstellten Kellnerzettel zur Aufnahme der Getränke stellten Ursprungsaufzeichnungen dar. Da diese nach Eingabe in die Kasse vernichtet wurden, entspreche die Kassenführung des Klägers auch nicht den aufgezeigten Anforderungen.

Zudem habe der Kläger die Kasse nicht täglich tatsächlich ausgezählt und dies in fortlaufenden Kassenberichten auch nicht dokumentiert. Dabei sei zwischen dem von den Service-Kräften genutzten Kellnerportemonnaies und der vom Kläger geführten Kasse (Geldkassette) zu unterscheiden. Die Kellnerportemonnaies und damit die Tageseinnahmen wurden jeden Abend zur Abrechnung gegenüber dem Kläger von den Service-Kräften gezählt. Dies erfolgte in der Weise, dass die abrechnende Servicekraft den auf ihrem Z-Kellner-Bon ausgewiesenen Betrag dem Kellnerportemonnaie entnahm und an den Kläger übergab. Der überschießende Betrag wurde als Trinkgeld unter den an diesem Tag im Betrieb arbeitenden Servicekräften aufgeteilt. Ob tatsächlich das gesamte Kellnerportemonnaie ausgezählt wurde oder die Abrechnung in der Form erfolgte, dass zunächst der an den Kläger zu entrichtende Betrag abgezählt und anschließend erst das Trinkgeld gezählt wurde (d. h. ohne Bildung einer Gesamtsumme) könne dahinstehen, da der Kläger auch die von ihm verwahrten Bargelder (inkl. der Tagesbareinnahmen des Tages und der Vortage, abzgl. etwaiger getätigter Ausgaben/Entnahmen oder Einzahlungen auf Konten) die Gegenstand der vorgelegten Kassenbestandsrechnungen sind, nicht täglich gezählt habe, obwohl er sie täglich hätte zählen müssen.

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