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Zurück zur ÜbersichtUmsätze von Verkaufsständen in Biergarten unterliegen als Restaurationsumsätze dem Regelsteuersatz
Der Inhaber eines gepachteten Verkaufsstands in einem Biergarten erbringt vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit der Betreiberin des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens (insb. Bierzeltgarnituren und Toiletten) im Hinblick auf den Verzehr zur Verfügung zu stellen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 57/22). Streitig war, ob die entgeltliche Abgabe von zubereiteten Speisen in selbstständigen Verkaufsständen in sog. Biergärten im Streitjahr 2017 als Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz oder als bloße Lieferung von Lebensmittelzubereitungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Das Gericht entschied, dass die Umsätze aus den Verkaufsständen in den Biergärten dem Regelsteuersatz unterliegen, soweit die zubereiteten Speisen und die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben worden sind. Nach § 12 Abs. 1 UStG betrage der Regelsteuersatz 19 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßige sich die Umsatzsteuer allerdings für die Lieferung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände auf 7 %. Dazu gehören u. a. “Zubereitungen von Fleisch, Fisch …” (Nr. 28), “Zubereitungen von Gemüse …” (Nr. 32) und “verschiedene Lebensmittelzubereitungen” (Nr. 33). Entscheidend sei daher, ob die Klägerin solche Zubereitungen geliefert habe. Lieferungen seien nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähige, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Nicht steuersatzbegünstigt seien demgegenüber – neben der Lieferung von Getränken – sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG.
Abzustellen ist bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Maßgebend sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolge. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sei die qualitative und nicht nur die quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung zu bestimmen. Die im Eigentum der Betreiberin der beiden Biergärten stehenden Verzehrvorrichtungen in Gestalt der Bierzeltgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken sowie die Abfallbeseitigung, das Abräumen der Tische und das Bereithalten von Toiletten der Klägerin seien als wesentliches Dienstleistungselement im Rahmen ihrer eigenen Leistungserbringungen zuzurechnen, weil ihr diese Verzehrvorrichtungen und Dienstleistungen von der Betreiberin der beiden Biergärten zur Verfügung gestellt wird und die Klägerin diese Verzehrvorrichtungen im Rahmen ihrer Leistungserbringung zur Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen und Heißgetränken ihren Kunden (Leistungsempfängern) zur Nutzung überlassen hat und die Dienstleistungen im Rahmen ihrer Leistungserbringung verwendet.
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