Infothek
Zurück zur ÜbersichtKindergeld: Ausbildungsende bei polnischem Technikum mit Ablegung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind endet bei beruflichen Schulen grundsätzlich nicht mit Ende des Schuljahres, sondern mit Ablegung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Dies gilt auch für das polnische Technikum. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 546/22).
Der Kläger ging in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nach. Seine Tochter habe ihre Berufsausbildung bereits mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses des polnischen Technikums vom 30. April 2021 abgeschlossen. Demzufolge bestehe für die hier streitigen Monate Mai, Juni, Juli und August 2021 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn der von der Tochter des Klägers erworbene Abschluss sei mit dem Abschluss an einer inländischen Berufsschule vergleichbar, der auf dem Berufsausbildungsabschluss basiere. Dies habe zur Folge, dass die Berufsausbildung der Tochter des Klägers am 30. April 2021 beendet war.
Das Gericht übersehe nicht, dass das polnische Technikum nicht in jeder Hinsicht mit der inländischen berufsbildenden Schule vergleichbar sei. Denn das Technikum diene in einer Vielzahl der Fälle auch zur Erlangung der Hochschulreife, was bei inländischen berufsbildenden Schulen nicht der Fall sei. Jedoch gebe es entscheidungserhebliche Parallelen. Denn sowohl die polnische als auch die deutsche Schulform dienten einer konkreten Berufsausbildung und endeten regelmäßig mit dem Abschluss in einem Ausbildungsberuf.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.