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Zurück zur ÜbersichtZur unionsrechtlichen Verzinsung der Erstattung von Importabgaben
Unrechtmäßig erhobene Importabgaben sind auch dann für den Zeitraum von der Festsetzung bis zum Erstattungsanspruch auf unionsrechtlicher Grundlage mit dem Zinssatz nach § 238 AO zu verzinsen, wenn die Erstattung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf einer behördlichen Aufhebung der angemeldeten Importabgaben beruht. Dies gelte auch, wenn der Abgabepflichtige zuvor keine verbindliche Tarifauskunft beantragt hatte, weil er von einer bestimmten Praxis der Zollverwaltung ausgehen durfte. Der Zinsanspruch selbst sei nicht zu verzinsen. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 7 K 998/20).
Das Zollrecht komme immer dann zum Tragen, wenn Waren über eine Zollgrenze transportiert werden. Die Europäische Union habe dafür den Unionszollkodex geschaffen, der bestimmt, für welche Produkte oder Waren welche Zölle gelten. Die Vorschriften des Unionszollkodexes wirken in den Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar. Sofern einzelne Zollvorschriften eines Mitgliedstaates vom Unionszollkodex abweichen, dürfen sie nicht angewandt werden. So werde sichergestellt, dass Zollfragen EU-weit immer gleich behandelt werden. Geklagt hatte im Streitfall eine Firma, die Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt. Für bestimmte Geräte setzte die beklagte Zollbehörde nach entsprechender Begutachtung Einfuhrabgaben fest. Diese mussten nach jahrelangen Streitigkeiten über die zutreffende rechtliche Beurteilung der Waren im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin erstattet werden. Eine Verzinsung der erstatteten Beträge lehnte die beklagte Behörde ab.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem Recht der EU zustehe. Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen sei im nationalen Recht in den §§ 233 ff. AO abschließend geregelt und ermögliche neben nationalen Zinsregelungen auch eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach dem Recht der EU. Der Europäische Gerichtshof gewähre in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Verzinsung bei einer fehlerhaften Umsetzung von Unionsrecht. Im Jahr 2022 sei diese Rechtsprechung auch auf jegliche Fehler in der Rechtsanwendung ausgeweitet worden. Ein Anspruch auf „Zinseszinsen“ bzw. Verzugszinsen sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der unionsrechtliche Zinsanspruch fordere lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstattungsansprüche. Im Streitfall erstrecke sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch die beklagte Behörde, wobei sich die Höhe der Zinsen bzw. der Zinslauf nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 AO bestimme.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VII B 96/23).
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