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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 12.01.2024

Erstattung von Lohnkirchensteuer durch Arbeitnehmer an den Arbeitgeber aufgrund Rückgriffsanspruchs - Sonderausgabenabzug erlaubt

Dem Bundesfinanzhof wurde die Frage vorgelegt, ob ein Arbeitnehmer, der seinem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Arbeitgeber im Wege des Rückgriffs die auf ihn entfallende Kirchensteuer erstattet, diese im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen kann (Az. X R 16/21).

Im Streitfall erzielte der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Jahr 2014 floss ihm aus dieser Tätigkeit eine Sachzuwendung zu. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zu einer Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie von Solidaritätszuschlag für die Sachzuwendung. Das Finanzamt nahm die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger zahlte im Streitjahr 2017 u. a. einen Betrag für die Kirchensteuer an die GmbH und machte diese Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Kirchensteuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nicht, da der Kläger nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei. Deshalb habe er diese Leistung nicht als Schuldner auf seine eigene Kirchensteuerschuld entrichtet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Münster – keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs dagegen hoben das Urteil auf und ließen einen Sonderausgabenabzug zu. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohnkirchensteuern, handele es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da der hierfür erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Beruf fehle. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung sei jedoch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehbar, weil sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen sei.

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