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Zurück zur Übersicht„Schutzmaskenpauschale“ unterliegt der Umsatzsteuer
Apotheker haben mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 (sog. Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 45/22 und 5 K 136/22).
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Steuerbarkeit der sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 14. Dezember 2020 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung). Die Kläger waren der Ansicht, dass die vom Nacht- und Nothilfsfonds des Deutschen Apothekerverbandes e.V. gezahlte Pauschale ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss ist. Ein Leistungsaustausch sei zu verneinen, denn die Zahlung in der „Phase 1“ sei auch dann an eine Apotheke zu zahlen gewesen, wenn diese keine Schutzmasken abgegeben hätte. Dies sah das Finanzgericht anders und bejahte dagegen einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
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