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Steuern / Gewerbesteuer 
Donnerstag, 21.12.2023

Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung - Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zu den Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 13 GewStG, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen (Az. 9 K 1130/22). Nach § 3 Nr. 13 GewStG sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Klägerin habe als berufsbildende Einrichtung im Sinne des Gesetzes unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen erbracht, die auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Industrie und Handelskammer, abzulegende Prüfung vorbereiteten. Damit habe die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Die Klägerin sei als berufsbildende „Einrichtung“ zu qualifizieren. Eine berufsbildende Einrichtung ist jede Einrichtung, die Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung komme es nicht an. Es könnten auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen.

Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift lege das Gericht den Begriff der „Einrichtung“ nicht einengend aus. Der Zweck der Befreiung sei bildungspolitischer Natur. Private Ausbildungseinrichtungen sollen ebenso wie öffentliche, gemeinnützige und freiberufliche Institute von der Gewerbesteuer freigestellt werden, um dem Bildungsauftrag ohne den zusätzlichen Kostenfaktor der Gewerbesteuer gerecht zu werden. Zudem diene die Vorschrift dem Gedanken der Wettbewerbsgleichheit. Insbesondere auf dem Feld der Berufsaus- oder Berufsfortbildung sollen Einrichtungen, die weder von vornherein als freiberuflich tätige unterrichtende Personen (§ 18 EStG) noch als öffentliche, gemeinnützige und freiberufliche Institute von der Gewerbesteuer freigestellt sind, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von der Steuer befreit sein. Es sei nicht erforderlich, dass die „Einrichtung“ über eigene Unterrichtsräume oder besondere Vorrichtungen verfüge. Zudem sei nicht erforderlich, dass eine berufsbildende Einrichtung i. S. v. § 3 Nr. 13 GewStG einem klassischen Schulbetrieb zu entsprechen habe. Überdies sei es nicht erforderlich, dass die zu unterrichtenden Personen Vertragspartner der die Leistung erbringenden Einrichtung seien.

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