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Zurück zur ÜbersichtSteuerliches Einlagekonto: Vereinfachter Weg zum Bundesverfassungsgericht bei Verletzung des gesetzlichen Richters
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Nichtigkeitsklage, mit der lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird, nicht zulässig ist. Dadurch wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht vereinfacht (Az. IX K 1/21). Denn Kläger, die der Auffassung sind, der Bundesfinanzhof habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung einer Unionsrechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtigkeitsklage beim Bundesfinanzhof erheben.
Im Streitfall führte die Klägerin ein Gerichtsverfahren, in dem sie die Unionsrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim Bundesfinanzhof Erfolg. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof rügte die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht und beantragte, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nachdem der Bundesfinanzhof dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt war und das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage. Der Bundesfinanzhof habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dadurch sei sie in verfassungswidriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Der Bundesfinanzhof hat die Nichtigkeitsklage jedoch als unzulässig abgewiesen. Eine Nichtigkeitsklage könne u. a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z. B. bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden. Wenn ein Kläger daher in einem Gerichtsverfahren die Vorlage an den EuGH angeregt habe und das letztinstanzliche Gericht dem nicht nachkomme, könne er die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung der Vorlagepflicht unmittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen.
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