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Zurück zur ÜbersichtBemessung von steuerfreien Zuschlägen - Beiträge des Arbeitgebers an Unterstützungskasse als laufender Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof nahm Stellung dazu, ob Beiträge des Arbeitgebers (Entgeltumwandlung) an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mangels Zuflusses nicht in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG miteinzubeziehen sind (Az. VI R 11/21).
Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn sei der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zustehe. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließe, sei für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision für begründet. Das Finanzgericht habe die von der Klägerin geleisteten Beiträge an die Unterstützungskasse im Streitzeitraum zu Unrecht nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einbezogen. Die von der Klägerin gewährten Zuschläge in der geltend gemachten Höhe seien demnach steuerfrei. Die Klägerin habe die Beiträge für ihre Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse unstreitig laufend geleistet. Zudem standen die Beitragsleistungen der Klägerin den Arbeitnehmern zu, denn die Klägerin habe diese aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung erbracht.
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