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Zurück zur ÜbersichtKeine Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1800/19).
Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann – und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Bei der “ungewissen Verbindlichkeit” müsse es sich um eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit handeln, die – wäre sie bereits entstanden – als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre.
Eine Abzugsfähigkeit der Insolvenzverwaltervergütung scheide bei Bezügen zu Gewinneinkünften (also als Betriebsausgaben) bzw. im Regelinsolvenzverfahren aus, wenn zugleich – wie im Streitfall – auch private Schulden bestehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren seien “Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten” irrelevant. Damit wären auch Bezüge z. B. zu einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 24 Nr. 2 EStG unerheblich. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren könnten Bezüge zu solchen Einkünften deshalb bestehen, weil nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO auch bei einem Schuldner, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann.
Ein Abzug der Insolvenzverwaltervergütung nicht nur als Werbungskosten, sondern auch als Betriebsausgaben scheitere aber bereits daran, dass die Aufwendungen zwar mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen (können), ihr aber nicht “subjektiv zu dienen bestimmt” seien. Denn der “auslösende Moment” für das Entstehen der Insolvenzverwaltervergütung sei der Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Gläubigers auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens, also letztlich die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, deren Ursache multikausal und keiner einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Auslöser könnten z. B. kritische Lebensereignisse, Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirtschaftlicher Haushaltsführung und/oder längerfristige Niedrigeinkommen usw. sein. Zwar könne auch z. B. eine gescheiterte Selbstständigkeit Auslöser der Überschuldung sein. Die Ursache dafür werde hingegen häufig immer auch in der Person des Steuerpflichtigen und dessen Kenntnissen und Fähigkeiten zu finden sein, die zu Fehlern z. B. in den Bereichen Geschäftsführung, Kalkulation, Planung, Akquise, Personalführung, Überwachung, Disziplin, Selbsteinschätzung usw. führen können. Dies sei auch im Streitfall so gewesen.
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