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Steuern / Sonstige 
Freitag, 08.12.2023

Hundesteuer auch für Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten

Wenn ein Jagdausübungsberechtigter aus freien Stücken Jagdgebrauchshunde hält, muss er die Hundesteuer bezahlen. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, denn der Jagdausübungsberechtigte ist nicht zur Haltung von Jagdgebrauchshunden verpflichtet. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 9 LA 147/22).

Ein in Niedersachsen wohnhafter Jagdausübungsberechtigter erhielt einen Bescheid über die Zahlung der Hundesteuer für seine drei Jagdgebrauchshunde. Der Jagdausübungsberechtigte war damit nicht einverstanden. Er meinte, ihm stehe eine Befreiung von der Hundesteuer zu, da er die Hunde für die Jagd zwingend benötige.

Das Gericht hielt den Bescheid über die Hundesteuer für rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sei von der Hundesteuer zu befreien, weil er seine Jagdhunde nur zum Zwecke der Jagdausübung halte, denn dies sei unzutreffend. Die Haltung von Jagdgebrauchshunden sei auch Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung. Dass der Kläger die Hunde auch zur Jagdausübung halte, sei unerheblich. Die Erhebung der Hundesteuer stünde nicht der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Bundesjagdgesetzes entgegen. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei der Jagdausübung selbst um ein mit der Jagdsteuer besteuerbares Verhalten handele. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen müssen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehe. Daraus folge nicht, dass der Jagdausübungsberechtigte zwingend selbst einen Jagdhund halten müsse.

Die Haltung eines Jagdhundes durch einen Jagdausübungsberechtigten sei auch nicht vergleichbar mit der Haltung eines Jagdhundes durch Forstbeamte. Denn für diese sei die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe. Sie seien daher den Berufsjägern gleichzusetzen. Auch eine Vergleichbarkeit mit Sanitätshunden bestehe nicht. Denn die Befreiung von der Hundesteuer gelte nur für anerkannte Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten, nicht aber für ehrenamtlich tätige Privatpersonen.

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