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Zurück zur ÜbersichtDifferenzbesteuerung bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein nahm Stellung zur Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden (Az. 4 K 77/22).
Die Differenzbesteuerung sei auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankaufe, sie restauriere und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkaufe. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lasse den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen i. S. d. § 25a UStG nicht entfallen.
Das in Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Wiederverkaufs entwickelte Erfordernis der Nämlichkeit bzw. Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei mit Blick auf den Normzweck der Differenzbesteuerung, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf nicht zu eng auszulegen.
Die Differenzbesteuerung sei deshalb nicht allein auf Recyclingfälle, wie das Ausschlachten von Einzelteilen aus Gebrauchtfahrzeugen, beschränkt, sondern könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bilde.
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