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Zurück zur ÜbersichtWinterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung
Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, öffentliche Wege vor ihrem Grundstück zu räumen und dafür jemanden bezahlen, dürfen die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Der Winterdienst fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes.
Als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf dem Grundstück und den angrenzenden öffentlichen Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist. Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.
D. h., für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, pro Kalenderjahr für ihre Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Jedoch müssen Materialkosten (z. B. Streugut) selbst getragen werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Bei Mietern genügt die Nebenkostenabrechnung, in der die entsprechenden (anteiligen) Kosten ausgewiesen sind.
Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung nur per Überweisung erfolgt (keine Barzahlung).
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