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Zurück zur ÜbersichtKeine Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG soweit eine Haftung besteht
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetz scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit ‑ unabhängig von der Entnahme ‑ auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“). Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 11/22).
Streitig war die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2016. Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk betrieb. Alleinige Kommanditistin war die A-GmbH & Co. KG. Die Kommanditistin ließ eine Erhöhung der Haftsumme um 1 Mio. Euro in das Handelsregister eintragen. Hiervon legte sie einen Anteil von ca. 630.000 Euro tatsächlich ein. Es kam zu Verlusten, die als ausgleichsfähige Verluste behandelt wurden. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wies die Klägerin Entnahmen der Kommanditistin in Höhe von rund 600.000 Euro aus. Allerdings waren diese Entnahmen nicht mit einer Verminderung der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme verbunden, diese blieb vielmehr bei ca. 1 Mio. Euro. Das beklagte Finanzamt wollte nun im Jahr der Entnahmen eine teilweise Rückgängigmachung der vorher erfolgten Verlustverrechnung vornehmen (technisch über eine fiktive Gewinnhinzurechnung).
Dies hatte das Finanzgericht Köln anders gesehen und der Klage stattgegeben. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sei nach Auffassung des Finanzgerichts teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Gewinnhinzurechnung nicht nur ausgeschlossen sei, soweit auf Grund der Entnahmen eine zu berücksichtigende Haftung bestehe oder entstehe, sondern auch, soweit eine Haftung generell bestehe. Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs und wiesen die Revision des Finanzamtes zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend erkannt, dass für die Kommanditistin im Streitjahr keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen sei. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG (Gewinnhinzurechnung) lägen nicht vor. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG setze nicht nur voraus, dass eine Einlageminderung vorliege, sondern auch, dass auf Grund der Entnahme keine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“) oder besteht („Bestehen der Haftung“).
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