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Zurück zur ÜbersichtZur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von Bestechungsgeldern
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Damit wird eine doppelte Belastung des Täters vermieden, um den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) nicht zu verletzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 6/23).
Im Streitfall hatte der Kläger als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung eingezogen. Das beklagte Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg der ersten Instanz waren der Ansicht, dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mindern. Dies sahen die Richter des Bundesfinanzhofs anders, hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Für strafrechtlich erzielte Umsätze könne zwar eine Umsatzbesteuerung in Betracht kommen, jedoch sei ebenso eine Minderung durch entsprechende strafrechtliche Abschöpfungen der Taterfolge zu beachten. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den vom Kläger hinsichtlich der angeordneten Einziehung geleisteten Zahlungen zu treffen haben.
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