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Zurück zur ÜbersichtZum Streitwert bei isolierter Anfechtung einer Einspruchsentscheidung
Ist das Klagebegehren vor einem Finanzgericht nur auf die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung gerichtet und geht es dem Kläger in dem Verfahren um die Wahrung der verfahrensrechtlichen Position und nicht um die Herabsetzung der Steuer, bietet der Sach- und Streitstand nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des finanziellen Interesses. Der Streitwert sei dann mit dem Auffangstreitwert anzunehmen (Az. 7 K 1591/24).
Eine GmbH legte Einspruch gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag ein und berief sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Das beklagte Finanzamt ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Bescheide. Auch gegen diese Bescheide legte die GmbH Einspruch ein. Diese Einsprüche verwarf das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2024 als unzulässig, wobei es in der Begründung heißt, die Einsprüche seien unbegründet. Die GmbH klagte gegen diese Einspruchsentscheidung und beantragte deren isolierte Aufhebung. Sie argumentierte, die Einspruchsentscheidung sei wegen des ruhenden Verfahrens rechtswidrig. Des Weiteren stelle ihr zweiter Einspruch gar keinen Einspruch im Rechtssinne dar. Nachdem das Finanzamt die Einspruchsentscheidung aufhob, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die GmbH beantragte dann die Festsetzung des Streitwerts. Diesen musste nun das Finanzgericht Düsseldorf festsetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes sei der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte, gelte ein Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hinweis
Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung entspricht der Streitwert nicht automatisch dem Wert des zugrundeliegenden Steuerbescheids. Wenn es nur um die Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen geht, ist der Auffangstreitwert anzusetzen.
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