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Steuern / Sonstige 
Montag, 03.03.2025

Grundsteuerwert: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer öffentlichen Wegefläche

Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht, dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a des Grundsteuergesetzes dient (Az. 3 K 1444/24).

Im Streitfall sind die Kläger Miteigentümer eines Grundstücks einer Reihenhaussiedlung. Bestandteil des Miteigentums war das streitgegenständliche Flurstück N02. An den Enden des Flurstücks befanden sich rot-weiß markierte, abschließbare Pfähle, die im Ausnahmefall zum Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen entfernt werden können. Der Weg war weder beschildert noch als Rad- oder Fußgängerweg förmlich gewidmet. Er wurde von der Eigentümergemeinschaft der Kläger unterhalten. Im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts berücksichtigte das beklagte Finanzamt das Flurstück N02. Hiergegen wendeten die Kläger ein, dass der Weg faktisch öffentlich genutzt werde und daher steuerbefreit sei. Nach Ansicht des Finanzamts fehlt eine förmliche Widmung. Es wies den Einspruch zurück.

Die Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, diene dennoch nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient.

Hinweis

Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u. a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit.

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