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Zurück zur ÜbersichtJStG 2024: Nachweis einer Behinderung ab dem 01.01.2026 für steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet (§ 33b EStG). Ab dem 01.01.2026 wird – durch das beschlossene Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) – der Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen.
Der Nachweis einer Behinderung ist bislang durch Vorlage eines Feststellungsbescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde oder durch Vorlage des Ausweises nach dem Sozialgesetzbuch IX in Papierform zu erbringen.
Ab dem 01.01.2026 setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags im Sinne des § 33b Abs. 3 EStG bei Neufeststellungen zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte und noch gültige Ausweise/Bescheinigungen oder Bescheide in Papierform werden jedoch weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.
Hinweis zum Nachweis für behinderungsbedingte Aufwendungen und Fahrtkostenpauschale
Die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von behinderungsbedingten Aufwendungen und Fahrtkostenpauschalen bleiben unverändert: Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und den Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale ist weiterhin der Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis maßgeblich. Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
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