Infothek
Zurück zur ÜbersichtEnergetische Gebäudesanierungen § 35c EStG: Neues amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Neufassung des Schreibens zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie ein neues amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen veröffentlicht (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003).
Diese neue Bescheinigung ist seit dem 01.01.2025 erforderlich, um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes geltend zu machen.
Die wichtigsten Änderungen
- Für energetischen Maßnahmen, mit deren Umsetzung ab 2025 begonnen wurde, ist das neue Bescheinigungsmuster verbindlich. Die bisherigen Musterbescheinigungen für Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen (Energieberater) wurden zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Für frühere Maßnahmen gelten Übergangsregelungen und ältere Musterbescheinigungen (weitere Erläuterungen im BMF-Schreiben vom 23.12.2024).
- Die Fachunternehmen dürfen die Ausführung der ihrem Gewerk zugehörigen energetischen Maßnahmen bescheinigen. Bescheinigungsberechtigt sind zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG; die Anforderungen für die Berechtigung wurden präzisiert.
- Begünstigt sind dabei sowohl Arbeits- als auch Materialaufwendungen, notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten der Bescheinigung. Spezifische Nachweise, etwa zur Heizungsoptimierung oder zu förderfähigen Anlagen, wurden aktualisiert. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
- Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen: Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich. Zur Vereinfachung kann dabei auf Listen zurückgegriffen werden. Listen förderfähiger Anlagen des BAFA können anstelle einzelner technischer Nachweise verwendet werden.
- Sonderfälle: Es gibt spezifische Vorgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften und Konstellationen mit Generalunternehmern.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 23.12.2024 mit den detaillierten Anforderungen und Hinweisen bildet die Grundlage für die Steuerermäßigung und ist bei der Beantragung zwingend zu beachten.
Hinweis
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, welche
- die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen,
- die Arbeitsleistung des Fachunternehmens,
- die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und
- in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der angefallenen, begünstigten Aufwendungen (max. 40.000 Euro). Abzugsfähig sind dabei:
- 7 % der Aufwendungen (max. jeweils 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie
- 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr.
Hintergrund
Zum 01.01.2020 trat die Vorschrift des § 35c EStG in Kraft, die energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fördert, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen im Sinne des § 2 ESanMV ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV. Daneben sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Des Weiteren kommt eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben handelt. Eine Berücksichtigung scheidet auch aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.