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Steuern / Sonstige 
Montag, 03.02.2025

Erasmus+-Stipendium darf unterhaltspflichtigen Eltern keine steuerlichen Nachteile bringen

Studenten im europäischen Austauschprogramm Erasmus+ erhalten als Stipendium einen „Mobilitätszuschuss“, derzeit je nach Land 540 Euro oder 600 Euro monatlich für zwei bis zwölf Monate.

Im konkreten Streitfall besuchte ein Student aus Kroatien eine Universität in Finnland. Wegen des dafür erhaltenen Mobilitätszuschusses kürzte die kroatische Steuerverwaltung seiner Mutter den für studierende Kinder vorgesehenen steuerlichen Freibetrag. Sie klagte bis hinauf zum kroatischen Verfassungsgericht. Dieses fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob die kroatischen Steuervorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.

Fördergelder für Erasmus+-Studenten dürfen nicht zu steuerlichen Nachteilen für die unterhaltspflichtigen Eltern führen, wie der EuGH entschied. Andernfalls würde das Recht der Studenten auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen EU-Land unzulässig beschränkt. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Ziel des Erasmus+-Programms, die Mobilität der Studenten zu fördern. Darauf könnten sich nicht nur die Studenten, sondern auch ihre unterhaltspflichtigen Eltern berufen. Insbesondere solle der Mobilitätszuschuss zusätzliche Kosten decken, die ohne das Auslandsstudium nicht entstanden wären. Steuerliche Nachteile auch der Eltern führten daher zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts der Erasmus+-Studenten in ihrem Gastland (Rs. C-277/23).

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