Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 28.01.2025

Entlastung von deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge nach DBA Italien

Das Finanzgericht Köln entschied zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge nach § 50d Abs. 1 EStG a. F. i. V. m. dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Italien für 2018 (Az. 2 K 2344/21).

Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Italien. Er war während des relevanten Zeitraums leitender Angestellter eines Unternehmens, das zum Konzern der Z‑Gruppe gehört. Die Z AG ist die Konzernobergesellschaft der Z-Gruppe, die weltweit die Entwicklung und Herstellung von Produkten zum Gegenstand hat. Sie schied aus einem Börsenindex aus. Später endete ihre offizielle Börsennotierung. Vor Ende ihrer Börsennotierung hatte die Z-Gruppe für ihre leitenden Angestellten ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das Z-Programm, aufgelegt. Hiermit sollte leitenden Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, am Erfolg der Z-Gruppe zu partizipieren. Der Kläger beteiligte sich an diesem Anlagemodell, indem er Anteile für die maximale, seiner Managementstufe zugestandenen Einlage i. H. v. 20.000 Euro erwarb. Er erhielt dafür 200 Anteile zum Ausgabekurs von 100 Euro. Bei Auszahlung wurde dem Kläger ein Anteilswertpunkt mit 1 Euro vergütet. Neben diesem sog. Eigeninvestment bzw. Z-Programm-Investment wurde dem Kläger zu Beginn des Z-Programms unentgeltlich eine vorläufige Zahl von Z-Programm-Rechten gewährt; die endgültige Anzahl wurde erst am Ende der Laufzeit des Z-Programms abhängig von der Entwicklung des Unternehmenserfolgs der Z‑Gruppe bestimmt. Für die Wertermittlung und Wertentwicklung dieses Anlageproduktes wurde ein umfängliches Berechnungsmodell aufgesetzt, das auf dem Gewinn nach dem IFRS-Konzernabschluss der Z AG des abgelaufenen Geschäftsjahres vor Abschreibungen, Finanzergebnis und Steuern (sog. EBITDA) fußt.

Das Gericht entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erlass des begehrten Freistellungsbescheids gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F., später verlagert in § 50c Abs. 1 EStG i. d. F. des AbzStEntModG, EStG n. F.) zusteht. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. ist der Schuldner der Kapitalerträge im Sinne des § 43 EStG auch dann zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der gesetzlich vorgesehenen Kapitalertragsteuer verpflichtet, wenn die Vergütung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht oder nur mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. Zugunsten des Klägers komme zwar ein Anspruch gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. i. V. m. Art. 11 Abs. 2 DBA-IT auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer bis zu einem Reststeuersatz i. H. v. 10 % in Betracht. Allerdings scheide dieser aus, da die Voraussetzungen von Tz. 8 des Zusatzprotokolls zum DBA-IT vorliegen. In diesem Fall erfährt das Quellenbesteuerungsrecht, abweichend von Art. 11 Abs. 2 DBA-IT, keine Einschränkung.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Wettervorhersage für Gersfeld (Rhön)

-3°C  –  2°C
Bewölkt
Do, 13. Feb.
-3°C  –  1°C
Bewölkt
Fr, 14. Feb.
-3°C  –  3°C
Heiter
Sa, 15. Feb.