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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 14.04.2026

Neue Regeln beim Vorsteuerabzug: Was Sie jetzt noch tun können

Aufgrund der Neuregelung der Auffassung der Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug (BMF-Schreiben vom 01.04.2026, Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ist künftig Folgendes zu beachten:

  1. Der Vorsteuerabzug ist nur noch für den Teil möglich, der wirklich unternehmerisch genutzt wird.
  2. Korrektur statt Extra-Steuer: Früher wurde die nichtwirtschaftliche Nutzung als “unentgeltliche Wertabgabe” besteuert. Das fällt weg. Stattdessen wird die Vorsteuer direkt korrigiert (§ 15a UStG).
  3. Zeitlimit: Diese Korrektur ist nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich (meist 5 Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern, 10 Jahre bei Gebäuden).
  4. Strengere Nachweise: Wer später mehr geschäftlich nutzen will und dafür nachträglich Vorsteuer zurückfordert, muss beweisen, dass die nichtwirtschaftliche Nutzung von Anfang an nur kurz geplant war. Das führt – abhängig davon, wie lange die nur vorübergehende nichtwirtschaftliche Nutzung andauerte – zu einer höheren Beweislast beim Unternehmen.

Beispiel

Ein Kindergarten-Förderverein kauft im Mai 2026 eine Hüpfburg für 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Steuer, die sowohl unentgeltlich bei Vereinsfesten genutzt als auch gegen Zahlung eines Entgelts für fremde Veranstaltungen vermietet wird.

  • Nutzung: 80 % für die Vermietung (unternehmerisch), 20 % für die Vereinsfeste (ideeller, nichtwirtschaftlicher Bereich des Vereins). Die Einnahmen, die der Verein mit der Verpachtung der Hüpfburg erzielt, unterliegen der regulären Umsatzsteuer
  • Ergebnis: Der Verein bekommt sofort 1.520 Euro (80 % der Steuer) vom Finanzamt zurück. Die restlichen 380 Euro können nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden. Ändert sich innerhalb der kommenden 5 Jahre der Nutzungsumfang dahingehend, dass die Hüpfburg mehr im ideellen Bereich genutzt wird, muss eine Korrektur der Vorsteuern nach § 15a UStG erfolgen.
  • Nach 5 Jahren (ab Juni 2031): Der Verein kann die Hüpfburg nun zu 100 % für den ideellen Bereich des Vereins nutzen, ohne dass er dafür Steuern an das Finanzamt zurückzahlen muss. Der Korrekturzeitraum ist abgelaufen.

Was ist zu tun?

Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist. Insbesondere Unternehmer, die einen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalten (z. B. Vereine, Stiftungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) sollten ihre Buchhaltung jetzt umstellen. Prüfen Sie Anschaffungen der letzten 5 bis 10 Jahre: Ab 2027 darf die Nutzung für den Privatbereich nicht mehr als “Extra-Umsatz” versteuert werden – stattdessen muss eine Vorsteuerkorrektur erfolgen. Das spart Papierkram, erfordert aber beim Kauf eine genauere Planung.

Bei der Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG sind erhebliche Besonderheiten zu beachten! Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an eine Steuerberatung mit entsprechender Expertise!

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.