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Zurück zur ÜbersichtVermieter darf Anspruch aus Rückbauverpflichtung des Mieters in Bilanz erst bei Klarheit über tatsächliche Entstehung ansetzen
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht zu aktivieren, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 33/22).
Die Mieterin hatte auf gemieteten Grundstücken eigene Infrastruktur. Laut Vertrag musste sie diese bei Vertragsende entweder abbauen oder Geld für den Rückbau zahlen. Sie konnte aber auch schon vorher freiwillig auf eigene Kosten zurückbauen.
Das Finanzamt wollte, dass die Vermieterin bereits jetzt Forderungen in Höhe der Rückstellungen der Mieterin bilanziert. Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten das ab mit der Begründung, solange unklar sei, ob bei Vertragsende überhaupt noch Infrastruktur vorhanden ist, sei der Anspruch unsicher. Daher sei keine Aktivierung der Forderung nötig, solange der Anspruch nicht quasi sicher ist.
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