Infothek
Zurück zur ÜbersichtWirksame Fahrzeug-Übereignung bei Hochzeit?
Das Oberlandesgericht Nürnberg befasste sich mit der Frage, ob ein im Rahmen einer Hochzeitszeremonie übergebenes Fahrzeug wirksam übereignet wurde und der Ehegatte nach der Trennung dessen Herausgabe verlangen kann (Az. 11 UF 940/25).
Im konkreten Fall stritten die Beteiligten um die Herausgabe eines Audi A5 Cabriolets. Das Fahrzeug wurde kurz vor der Hochzeit vom Ehemann über seine Firma erworben. Während der Hochzeitsreise bzw. nach der Trauungszeremonie überreichte er der Ehefrau symbolisch die Fahrzeugkennzeichen. In der Folge wurde sie als Halterin eingetragen, schloss die Versicherung ab und nutzte das Fahrzeug, während die Kosten (Steuern und Tankkosten) teilweise über das Firmenkonto des Ehemanns beglichen wurden. Nach der Trennung ließ die Frau das Fahrzeug reparieren, woraufhin der Ex-Ehemann es eigenständig mit seinem Zweitschlüssel abholte. Die Ex-Frau verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich darauf, dass es sich um ein Hochzeitsgeschenk handele und sie Eigentümerin sei. Der Mann argumentierte, es habe sich lediglich um ein zur Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug gehandelt. Eine Schenkung liege nicht vor, insbesondere wegen der steuerlichen Behandlung und fehlender notarieller Beurkundung. Zudem habe er den Besitz nie vollständig aufgegeben, da er weiterhin einen Fahrzeugschlüssel hatte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte eine wirksame Eigentumsübertragung. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB handeln würde. Nach Auffassung der Richter war dies hier jedoch nicht der Fall, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen solchen Haushaltsgegenstand handelt. Die Datierung des Kaufvertrags auf den Hochzeitstag, die Übergabe der Kennzeichen im Rahmen der Hochzeitszeremonie sowie die zeitnahe Eintragung der Ehefrau in die Zulassungsbescheinigung Teil II sprechen überwiegend für eine Einigung über den Eigentumsübergang. Da der Ehemann jedoch von Anfang an einen Schlüssel behalten hatte, fehle es an einer Übergabe gem. § 929 BGB. Diese sei vorliegend aber durch ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB ersetzt worden. Im Ergebnis habe der Ehemann keinen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs; vielmehr stehe der Ex-Ehefrau ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs samt Schlüssel und Zulassungsbescheinigungen zu.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.