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Recht / Zivilrecht 
Montag, 27.04.2026

Zum Anspruch auf Kostenerstattung eines fehlerhaften Privatgutachtens nach Autounfall

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten entfallen kann, wenn das Gutachten unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat, etwa, weil er gegenüber dem Gutachter unzutreffende Angaben gemacht hat, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat. Dies setze jedoch eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens voraus. Sei das Gutachten hingegen teilweise brauchbar – etwa, weil der Gerichtssachverständige Bestandteile daraus übernehmen konnte – könne der Geschädigte die Kosten des Gutachtens dem Grunde nach – wenn ggf. auch nur in geringerer Höhe – verlangen (Az. 13 S 83/25).

Im konkreten Fall beauftragte der Geschädigte nach einem Autounfall an einer Tankstelle einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Streitgegenstand waren die Kosten für das Privatgutachten, da dieses fehlerhaft war: Der Sachverständige hatte bereits bestehende Vorschäden am Fahrzeug dem Unfall zugeordnet. Dies wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt. Das Amtsgericht Saarbrücken als Vorinstanz entschied daraufhin, dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zustehe, da das Privatgutachten unbrauchbar sei.

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass das Privatgutachten im vorliegenden Fall nicht vollständig unbrauchbar ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe das Vorgutachten zwar teilweise technisch korrigiert, wesentliche und nachvollziehbare Kalkulationsansätze jedoch übernommen. Damit sei das Vorgutachten nicht als unbrauchbar anzusehen. Der Kläger könne daher den Ersatz der Sachverständigenkosten dem Grunde nach – wenn ggf. auch nur in geringerer Höhe – verlangen.

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