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Zurück zur ÜbersichtStreit um vereinbarten Lieferzeitpunkt für bestellte Eheringe
Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob für bestellte Eheringe verbindlich eine kurze Lieferfrist vereinbart wurde – und ob die Käuferin deshalb wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte (Az. 173 C 9005/25).
Die Klägerin hatte in einem Geschäft für Hochzeitsausstattung für ihre Hochzeit zwei Eheringe für 2.230,20 Euro bestellt und ging davon aus, dass diese innerhalb von 14 Tagen geliefert würden, um sie rechtzeitig für einen Fototermin und mögliche Anpassungen nutzen zu können. Als ihr später ein Liefertermin Mitte Mai mitgeteilt wurde, setzte sie eine kürzere Frist, trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück und kaufte anderweitig Eheringe. Den bereits gezahlten Kaufpreis verlangte sie zurück, während der Verkäufer im Wege der Widerklage auf Abnahme der ursprünglich bestellten Ringe bestand.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Widerklage statt, da eine verbindliche Lieferfrist nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar erschien der Vortrag der Klägerin nachvollziehbar, doch fehlte eine schriftliche Fixierung eines früheren Liefertermins im Kaufvertrag, was nach Aussage des Verkäufers bei abweichenden Fristen üblich gewesen wäre. Da sich nicht klären ließ, welche Darstellung zutrifft („non liquet“), ging dies zulasten der beweisbelasteten Klägerin. Ein wirksamer Rücktritt lag damit nicht vor; sie bleibt zur Abnahme verpflichtet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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