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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 27.04.2026

Keine Rückzahlung von Arbeitslosengeld - Abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern genügen nicht

Das Sozialgericht Landshut entschied, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Arbeitslosengeld nicht vorliegen, wenn der Leistungsbezieher nicht grob fahrlässig gehandelt hat (Az. S 16 AL 83/24).

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.11.2022 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihm ALG bewilligt. Ab 01.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihm von der Agentur für Arbeit ein Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 gewährt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welche man einen Gründungszuschuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis. Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert. Ab 01.06.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Ihm wurde von der Agentur für Arbeit ALG für elf Monate (d. h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt. Im Februar 2024 fiel der Agentur für Arbeit auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni 2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALG zugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechs Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG anzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023 bestanden hätte. Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte daher den Bescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund 6.000 Euro vom Kläger zurück.

Das Sozialgericht Landshut hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.03.2024 jedoch auf. Die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass dem Kläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.06.2023 (im Dezember 2022) nicht konkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt worden seien, dass die Monate des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG angerechnet würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 sei hier nicht augenfällig gewesen. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.

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